Inhalt
Richtlinie
des Gemeinsamen Bundesausschusses über grundsätzliche Anforderungen an ein
einrichtungsinternes Qualitätsmanagement für die an der vertragsärztlichen
Versorgung teilnehmenden Ärzte, Psychotherapeuten und medizinischen
Versorgungszentren (Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragsärztliche
Versorgung) in der Fassung vom 18. Oktober 2005
§ 2 Ziele eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements
§ 3 Grundelemente eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements
§ 4 Instrumente eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements
§ 5 Zeitrahmen für die Einführung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements
§ 6 Einführung und Weiterentwicklung
§ 7 Qualitätsmanagement-Kommissionen
1 Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte,
Psychotherapeuten und medizinischen Versorgungszentren sind nach § 135a Abs.
2 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) verpflichtet, ein
einrichtungsinternes Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln.
2 Dabei hat der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis, insbesondere in
Bezug auf die personelle und strukturelle Ausstattung, zu stehen.
3
Die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement
hat der Gemeinsame Bundesausschuss durch Richtlinien nach § 92 in Verbindung
mit § 136a Satz 1 Nr. 1 2. Alt. SGB V zu bestimmen. 4 Soweit sich die
Vorschriften dieser Richtlinie auf Vertragsärzte beziehen, gelten sie
entsprechend für alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte,
Psychotherapeuten und medizinischen Versorgungszentren.
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§ 2 Ziele eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements
1
Die Einführung und Weiterentwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements
dient der kontinuierlichen Sicherung und Verbesserung der Qualität der
medizinischen und psychotherapeutischen Versorgung. 2 Dies erfordert bei allen
Aktivitäten eine systematische Patientenorientierung.
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3
Qualitätsmanagement soll die Arbeitszufriedenheit der Praxisleitung und
-mitarbeiter erhöhen; Qualitätsmanagement ist Aufgabe aller
Praxismitarbeiter und ist von der Praxisleitung in eine an konkreten Zielen
ausgerichtete Praxispolitik und -kultur einzubetten. 4 Durch die
Identifikation relevanter Abläufe, deren systematische Darlegung und dadurch
hergestellte Transparenz sollen Risiken erkannt und Probleme vermieden werden.
5 Wesentliche Bedeutung kommt dabei der Objektivierung und Messung von
Ergebnissen der medizinischen und psychotherapeutischen Versorgung zu.
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6
Qualitätsmanagement zielt darauf ab, alle an der Versorgung Beteiligten
angemessen einzubeziehen. Dies setzt eine strukturierte Kooperation an den Nahtstellen der Versorgung
voraus.
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§ 3 Grundelemente eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements
1.
im Bereich „Patientenversorgung“
a)
Ausrichtung der Versorgung an fachlichen Standards und Leitlinien entsprechend
dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse,
zurück
b)
Patientenorientierung, Patientensicherheit, Patientenmitwirkung,
Patienteninformation und -beratung,
c)
Strukturierung von Behandlungsabläufen.
2.
im Bereich „Praxisführung/Mitarbeiter/Organisation“
a)
Regelung von Verantwortlichkeiten,
b)
Mitarbeiterorientierung (z. B. Arbeitsschutz, Fort- und Weiterbildung),
c)
Praxismanagement (z. B. Terminplanung, Datenschutz, Hygiene, Fluchtplan),
d)
Gestaltung von Kommunikationsprozessen (intern/extern) und
Informationsmanagement,
e)
Kooperation und Management der Nahtstellen der Versorgung,
f)
Integration bestehender Qualitätssicherungsmaßnahmen in das interne Qualitätsmanagement.
§ 4 Instrumente eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements
Als Instrumente eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements sind insbesondere zu nutzen:
a) Festlegung von konkreten Qualitätszielen für die einzelne Praxis,Ergreifen von Umsetzungsmaßnahmen, systematische Überprüfung der Zielerreichung und
erforderlichenfalls Anpassung der Maßnahmen,
b)
regelmäßige, strukturierte Teambesprechungen,
c)
Prozess- und Ablaufbeschreibungen, Durchführungsanleitungen,
d)
Patientenbefragungen, nach Möglichkeit mit validierten Instrumenten,
e)
Beschwerdemanagement,
f)
Organigramm, Checklisten,
g)
Erkennen und Nutzen von Fehlern und Beinahefehlern zur Einleitung von
Verbesserungsprozessen,
h)
Notfallmanagement,
i)
Dokumentation der Behandlungsverläufe und der Beratung,
j)
qualitätsbezogene Dokumentation, insbesondere
aa)
Dokumentation der Qualitätsziele und der ergriffenen Umsetzungsmaßnahmen,
bb)
Dokumentation der systematischen Überprüfung der Zielerreichung
(z.
B. anhand von Indikatoren) und der erforderlichen Anpassung der Maßnahmen.
§ 5 Zeitrahmen für die Einführung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements
(1)
Ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement ist gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1
und Nr. 2 innerhalb von vier Jahren nach der Aufnahme der Tätigkeit als
Vertragsarzt vollständig einzuführen und im Anschluss an die Selbstbewertung
nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 gemäß § 6 Abs. 3 weiterzuentwickeln.
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(2)
Vertragsärzte, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Richtlinie
bereits an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, müssen ein
einrichtungsinternes Qualitätsmanagement gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2
innerhalb von vier Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieser Richtlinie vollständig
einführen und im Anschluss an die Selbstbewertung nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 gemäß
§ 6 Abs. 3 weiterentwickeln.
§ 6 Einführung und Weiterentwicklung
(1)
Die Einführung und Weiterentwicklung des einrichtungsinternen Qualitätsmanagements
erfolgt unter Berücksichtigung der Praxisgegebenheiten schrittweise in den in
den Absätzen 2 und 3 beschriebenen Phasen.
(2)
Die Einführung gliedert sich in die Phasen „Planung“, „Umsetzung“ und
„Überprüfung“:
1.
Phase I „Planung“:
1
In dem Zeitraum von längstens zwei Jahren nach In-Kraft-Treten der Richtlinie
oder bei späterer Niederlassung nach Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit
sind Maßnahmen, die der Planung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements
dienen, durchzuführen.
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2
Hierzu gehören mindestens eine schriftliche Selbstbewertung des Ist-Zustandes
der Praxis hinsichtlich der Ziele und Inhalte des einrichtungsinternen Qualitätsmanagements
nach den §§ 2 bis 4 und die Festlegung von konkreten Zielen für den Aufbau
des einrichtungsinternen Qualitätsmanagements.
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3
Die Teilnahme an Fortbildungskursen zum einrichtungsinternen Qualitätsmanagement insbesondere im Hinblick auf die Grundelemente und Instrumente nach den §§ 3
und 4 — wird empfohlen.
4
In Praxen, in denen mehrere Vertragsärzte tätig sind, ist ein für das
einrichtungsinterne Qualitätsmanagement zuständiger Vertragsarzt zu
benennen.
5
Zusätzlich wird für Praxen, in denen mehr als drei vollzeitbeschäftigte
nicht-ärztliche Mitarbeiter tätig sind, empfohlen, einen für das
einrichtungsinterne Qualitätsmanagement zuständigen nicht-ärztlichen
Mitarbeiter zu benennen.
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2.
Phase II „Umsetzung“:
1
In dem Zeitraum von längstens zwei weiteren Jahren sind auf der Grundlage der
in Phase I erfolgten Analysen und Planungen konkrete Umsetzungsmaßnahmen zur
Einführung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements zu ergreifen.
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3
Die Einführung kann schrittweise in frei gewählter Reihenfolge erfolgen.
3.
Phase III „Überprüfung“:
1
In dem Zeitraum von längstens einem weiteren Jahr ist eine Selbstbewertung
der Praxis hinsichtlich der Einführung der Grundelemente und Instrumente nach
den §§ 3 und 4 einschließlich der jeweiligen Zielerreichung vorzunehmen. 2
Dies kann auf der Grundlage von Nachweisen und Messungen der Prozess- und
Ergebnisqualität (siehe Anlage 1) erfolgen, z. B. in Form von
Patientenbefragungen sowie Auswertungen dokumentierter Beschwerden und
erfasster Fehler.
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(3)
1 Danach schließt sich die Phase der fortlaufenden Weiterentwicklung des
einrichtungsinternen Qualitätsmanagements durch den Vertragsarzt an. 2 Hierzu
gehört eine mindestens jährlich durchzuführende Selbstbewertung der Praxis
hinsichtlich der ergriffenen Maßnahmen zur Weiterentwicklung der
Grundelemente und Instrumente nach den §§ 3 und 4 einschließlich der
jeweiligen Zielerreichung.
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§ 7 Qualitätsmanagement-Kommissionen
(1)
1 Die Kassenärztlichen Vereinigungen richten zur Bewertung der Einführung
und Weiterentwicklung des einrichtungsinternen Qualitätsmanagements Qualitätsmanagement-Kommissionen
mit mindestens drei Mitgliedern ein.
2
Die Mitglieder einer Qualitätsmanagement-Kommission müssen eine besondere
Qualifikation im Qualitätsmanagement besitzen (z. B. Zusatzbezeichnung
„Qualitätsmanagement“ der Bundesärztekammer oder vergleichbare
Qualifikationen) und sind zur Neutralität verpflichtet.
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3
Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen auf
Landesebene sollen insgesamt einen zusätzlichen Vertreter mit entsprechender
Qualifikation in eine Qualitätsmanagement-Kommission entsenden.
(2)
1 Die Bewertung des erreichten Einführungs- und Entwicklungsstandes erfolgt
nach den inhaltlichen Vorgaben dieser Richtlinie auf der Grundlage der Darlegung nach § 8 Satz 1 bis 3.
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2
Bei der Bewertung sind die Besonderheiten der einzelnen Praxis (z. B. kein
Patientenkontakt oder keine Mitarbeiter) zu berücksichtigen.
3
Die Ergebnisse der einzelnen Bewertungen sind durch die Qualitätsmanagement-Kommission
standardisiert zu dokumentieren.
4
Die Kassenärztliche Vereinigung übermittelt die Ergebnisse jedes
Kalenderjahres gemäß Anlage 2 bis zum 30. April des Folgejahres
an
die Kassenärztliche Bundesvereinigung. 5 Diese fasst die Ergebnisse der
Kassenärztlichen Vereinigungen, gegliedert nach Fachgebieten und Kassenärztlichen
Vereinigungen, in einem Bericht zusammen und stellt diesen bis zum 30. Juni
des Folgejahres dem Gemeinsamen Bundesausschuss zur Verfügung.
(3)
Die Qualitätsmanagement-Kommissionen nehmen ihre Tätigkeit spätestens im fünften
Quartal nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie auf.
1
Die Kassenärztlichen Vereinigungen fordern jährlich mindestens 2,5 % zufällig
ausgewählte Vertragsärzte zu einer schriftlichen Darlegung des erreichten
Einführungs- und Entwicklungsstandes des einrichtungsinternen Qualitätsmanagements
ihrer Praxis auf.
2
Die Darlegung umfasst mindestens Angaben zum zeitlichen Ablauf und zu den
ergriffenen Maßnahmen im Sinne von § 6 Abs. 2 und 3 sowie entsprechende
Unterlagen.
3
Falls die eingereichten Unterlagen für eine Bewertung nicht ausreichen, kann
die Qualitätsmanagement-Kommission weitere Unterlagen von dem Vertragsarzt
anfordern oder ihn auffordern, seine Maßnahmen zur Einführung und
Weiterentwicklung des einrichtungsinternen Qualitätsmanagements mündlich vor
der Kommission darzulegen.
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4
Kommt die Qualitätsmanagement-Kommission bei ihrer Bewertung mehrheitlich zu
dem Ergebnis, dass der nach § 6 vorgegebene Einführungs- und
Entwicklungsstand des Qualitätsmanagements noch nicht erreicht ist, berät
sie den Vertragsarzt, wie der erforderliche Stand in einem angemessenen
Zeitraum erreicht werden kann.
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1
Nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie überprüft
der Gemeinsame Bundesausschuss den Grad der Einführung und Weiterentwicklung
des einrichtungsinternen Qualitätsmanagements im Sinne der Richtlinie. 2
Gleichzeitig überprüft der Gemeinsame Bundesausschuss die Wirksamkeit und
den Nutzen des Qualitätsmanagements im Hinblick auf die Sicherung und
Verbesserung der vertragsärztlichen Versorgung insbesondere auf der Grundlage
der zusammenfassenden Berichte nach § 7 Abs. 2 Satz 5 sowie von publizierten
Studien, die versorgungsrelevante Ergebnisse der Einführung von Qualitätsmanagementsystemen
und –verfahren insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland untersuchen.
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3
Besonderer Stellenwert kommt dabei vergleichenden Studien zu, die anhand von
Ergebnisindikatoren Aussagen zur Wirksamkeit von Qualitätsmanagementsystemen
zulassen (siehe Anlage 1).
4
Anschließend entscheidet der Gemeinsame Bundesausschuss auf der Grundlage der
Bewertung der bis dahin vorhandenen Wirksamkeits- und Nutzennachweise nach
Satz 2 über die Akkreditierung von Qualitätsmanagementsystemen und über die
Notwendigkeit von Sanktionen für Vertragsärzte, die das einrichtungsinterne
Qualitätsmanagement unzureichend einführen oder weiterentwickeln.
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Die
Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Düsseldorf, den 18. Oktober 2005
Gemeinsamer
Bundesausschuss
Der
Vorsitzende
H
e s s
Einsatz
und Entwicklung von Qualitätsindikatoren
zur
Überprüfung der Wirksamkeit von einrichtungsinternem
Qualitätsmanagement
1.
1 Qualitätsindikatoren nach den Nummern 2 und 3 sind ein nützliches Werkzeug
für die Förderung und Darlegung von vertragsärztlicher Versorgungsqualität.
2 Dies gilt sowohl für die Ebene der einzelnen Vertragsärzte (§ 6 Abs. 2
Nr. 3 Satz 2) als auch für die Ebene der vertragsärztlichen Versorgung im
Ganzen im Hinblick auf die Bewertung von Wirksamkeit und Nutzen von Qualitätsmanagementsystemen
(§ 9 Satz 2 und 3).
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2.
1 Ein Qualitätsindikator muss eine messbare Größe zur aussagekräftigen
Abbildung der Gesundheitsversorgung sein. 2 Für den Indikator muss belegt
sein oder zumindest ein fachlicher Konsens bestehen, dass er dazu geeignet
ist, medizinische oder psychotherapeutische Versorgungsqualität im zeitlichen
Verlauf darstellbar zu machen.
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3.
1 Qualitätsindikatoren müssen zuverlässig und valide sein und sollen im
Regelfall aus bereits angewandten Indikatorensystemen für die
Gesundheitsversorgung ausgewählt werden. 2 Um ein umfassendes
Versorgungsabbild zu erhalten, sollen sich die Indikatoren auf verschiedene
Bereiche wie die Praxisorganisation, Prävention, Diagnostik und Therapie häufiger
Erkrankungen sowie die Patientenorientierung in der Versorgung beziehen.
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4.
Zur Aufwandsbegrenzung empfiehlt sich insbesondere die Nutzung ohnehin
dokumentierter, weil vorgeschriebener oder empfohlener Indikatoren der
vertragsärztlichen Versorgungsqualität, z. B. im Rahmen der im SGB V
vorgesehenen Disease-Management-Programme nach § 137f oder der Qualitätssicherungsverfahren
nach z. B. § 115b Abs. 1, § 135 Abs. 2, §§ 135a, 136 und 136a SGB V.
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5.
1 Praxisübergreifende Studien und Forschungsprogramme im Sinne des § 9 Satz
2 und 3 sollen bei der Wirksamkeitsbestimmung von Qualitätsmanagementsystemen
für die vertragsärztliche Praxis Zusammenstellungen von möglichst
evidenzbasierten Qualitätsindikatoren nutzen, die — ausgewogen und
differenziert im Hinblick auf die Bereiche nach Nummer 3 Satz 2 und auf die
einzelnen Fachgebiete — relevante Aspekte der medizinischen oder
psychotherapeutischen Versorgungsqualität erfassen. 2 Dazu gehört die Prüfung
negativer Effekte des Indikatoreneinsatzes (z. B. Vernachlässigung relevanter
Versorgungsaspekte durch einseitige Fokussierung auf indikatorbelegte
Versorgungsbereiche oder auf ausgewählte Tracerdiagnosen) durch den Einsatz
geeigneter „Gegenindikatoren“. 3 Zur Einbeziehung der Patientenperspektive
sollen bei der Indikatorenauswahl strukturierte Publikationen von
Patientenorganisationen ausgewertet werden. 4 Die Risikostruktur der
Patientenkollektive ist in Evaluationsstudien angemessen zu berücksichtigen,
da hiervon die Aussagekraft eines Qualitätsindikators abhängt.
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Berichterstattung
der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung über einrichtungsinternes Qualitätsmanagement
Die
Berichtspflicht der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 4 und 5 umfasst für jedes
Kalenderjahr folgende Angaben:
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1.
Anzahl der eingerichteten Qualitätsmanagement-Kommissionen nach § 7 Abs. 1,
2.
Anzahl der Bewertungen nach § 7 Abs. 2 Satz 1,
3.
Anzahl der Beratungsgespräche nach § 8 Satz 4,
4.
Anzahl der geprüften Vertragsärzte, die noch nicht mit der „Planung“
nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 begonnen haben,
5.
Anzahl der geprüften Vertragsärzte, die mit der „Planung“ nach § 6 Abs.
2 Nr. 1 begonnen haben,
6.
Anzahl der geprüften Vertragsärzte, die mit der „Umsetzung“ nach § 6
Abs. 2 Nr. 2 begonnen haben,
7.
Anzahl der geprüften Vertragsärzte, die alle Elemente und Instrumente nach
den §§ 3 und 4 eingeführt und mit der „Überprüfung“ nach § 6 Abs. 2
Nr. 3 begonnen haben,
8.
Anzahl der geprüften Vertragsärzte, die mit der Weiterentwicklung nach § 6 Abs. 3 begonnen haben.
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